Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung in der Photovoltaik bezieht sich auf bestimmte steuerliche Erleichterungen, die für Betreiber von Photovoltaikanlagen gelten. Diese können sich auf verschiedene Arten von Steuern beziehen, darunter Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Gemäß § 3 Nummer 72 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bestimmte Photovoltaikanlagen für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt insbesondere für Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt, und diese Befreiung wird rückwirkend ab dem Jahr 2022 gewährt.

Darüber hinaus müssen Betreiber von Solaranlagen, die zum Nullsteuersatz gekauft wurden, seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr für den Eigenverbrauch zahlen. Für die Anmietung einer Photovoltaikanlage gilt jedoch nicht unbedingt eine Steuerbefreiung – hier kommt es auf die Details des Vertrags an.

Es ist wichtig zu beachten, dass für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungen kein spezielles Formular erforderlich ist und sie automatisch gewährt werden.

Es gibt auch bestimmte Regeln für Kleinunternehmer, die eine Photovoltaikanlage betreiben. Sie sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Gründungsjahr maximal 22.000 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro Umsatz machen.