Kleinunternehmer
In der Photovoltaik bezeichnet der Begriff „Kleinunternehmer“ eine Person oder ein Unternehmen, das eine Photovoltaikanlage betreibt und die Kriterien der Kleinunternehmerregelung erfüllt. Laut der Bestimmung im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 19 UStG) wird ein Unternehmer als Kleinunternehmer definiert, sofern sein Gesamtumsatz im vorherigen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten hat und im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird.
Vor 2023 konnten Kleinunternehmer in der Photovoltaik von der Kleinunternehmerregelung profitieren, indem sie sich von der Umsatzsteuer befreiten. Sie mussten keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen ausweisen und abführen, was administrative Vorteile hatte. Darüber hinaus galt auch 0% Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung und den selbst verbrauchten Strom.
Ab 2023 ist jedoch die Kleinunternehmerregelung nicht mehr nötig, um sich von der Umsatzsteuer zu befreien. Es ist wichtig zu beachten, dass Kleinunternehmer auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, das heißt, sie können die Umsatzsteuer, die sie selbst auf Einkäufe bezahlt haben, nicht vom Finanzamt zurückfordern.
Bei der Entscheidung, ob man als Kleinunternehmer in der Photovoltaik tätig sein möchte, sollte man auch andere Aspekte berücksichtigen, wie z.B. die Größe der Anlage, die erwartete Menge an erzeugtem und verbrauchtem Strom, die Kosten für Installation und Wartung und die aktuellen Steuergesetze und -regelungen.
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