Sonderabschreibung
Die sogenannte „Sonderabschreibung“ ermöglicht es, einen steuerlichen Vorteil zu nutzen. Sie erlaubt die Abschreibung eines Teils der Kosten für eine neu installierte Photovoltaikanlage in den ersten Jahren nach der Anschaffung. Diese Regelung ist in §7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert.
In dem Jahr, in dem die Photovoltaikanlage angeschafft oder hergestellt wird, sowie in den darauffolgenden vier Jahren besteht die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das bedeutet, dass insgesamt bis zu 20% der Kosten der Anlage über diesen Zeitraum hinweg abgeschrieben werden können.
Die Sonderabschreibung erweist sich insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen als vorteilhaft. Sie ermöglicht es, die Kosten für eine Photovoltaikanlage entweder im Jahr der Anschaffung oder in einem der darauf folgenden Jahre in größerem Umfang abzuschreiben. Dadurch können Unternehmen ihren Gewinn reduzieren und ihre Steuerlast verringern. Diese Maßnahme bietet eine attraktive Möglichkeit, von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren und gleichzeitig in erneuerbare Energien zu investieren.
Bitte beachten Sie, dass die Sonderabschreibung nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Photovoltaikanlage bereits als Arbeitsmittel bei den Werbungskosten berücksichtigt wird. Zusätzlich gibt es spezifische Bedingungen und Einschränkungen, die erfüllt sein müssen, um die Sonderabschreibung nutzen zu können.
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