Liebhaberei

In der Photovoltaik bezieht sich der Begriff „Liebhaberei“ auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage ohne direkte Gewinnerzielungsabsicht. 

Die Liebhaberei- bzw. Vereinfachungsregel galt bis Ende 2022 für PV-Anlagen und bedeutete, dass die Steuerpflicht für diese Anlagen entfiel. Ab 2023 ist Photovoltaik jedoch steuerfrei, was die alten Regeln überflüssig macht.

Die Einstufung als „Liebhaberei“ hatte sowohl Vor- als auch Nachteile. Zum einen konnten Verluste, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite mussten keine Einkommenssteuern auf die mit der Anlage erzielten Einnahmen gezahlt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen zur „Liebhaberei“ bei Photovoltaikanlagen nur für Anlagen bis zu einer Leistung von 10 kWp galten. Bei ausgeförderten Anlagen konnte die Qualifizierung als „Liebhaberei“ frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer beantragt werden.

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